Mitglieder

Satzung

des Handels- und Gewerbevereins mit dem Sitz in Immenstaad.


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Handels- und Gewerbeverein Immenstaad. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Immenstaad.


§ 2 Zweck

Der Verein hat die Aufgabe,
a) die Gemeinde als Gewerbe- und Einkaufstandort attraktiver zu machen,
b) die allgemeine Berufsinteressen der Mitglieder gegenüber Ämtern und Behörden zu vertreten.


§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1993.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die in Immenstaad selbständig tätig ist oder eine Zweigniederlassung betreibt.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, die jedoch nur zum Schluss eines Kalendermonats zulässig ist,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.


§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet über die Angelegenheit des Vereins, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen werden.

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, wobei je ein Mitglied zum Vorsitzenden, Kassierer und Schriftführer sowie 2 Mitglieder zu Beisitzern gewählt werden.

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Einzelausgaben bis zur Höhe von 500,00 € (i. W. Fünfhundert) kann der Vorsitzende im Einzelfall alleine tätigen. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied – je einzeln – vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder im örtlichen Mitteilungsblatt einzuberufen.
2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festegesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans fr das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
c) Wahl des Vorstands (alle zwei Jahre),
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
4. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder.
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


§ 7 Beirat

1. Die Mitglieder des Beirats sollen einen Querschnitt aus den im Verein vertretenen Branchen darstellen.
2. Der Beirat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) 6 weiteren Mitgliedern, die sich aus folgenden 3 Arbeitsbereichen zusammensetzen:

  1. Einzel- und Großhandel
  2. Hotellerie- und Gastronomie – Fremdenverkehr
  3. Handwerk, Industriegewerbe und freie Berufe.

3. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
4. Der Beirat wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
5. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Beratung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen
b) Beschlussfassung über erarbeitete und vorgelegte Anträge des Vorstandes.
6. Der Beirat tritt beliebig oft, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.


§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheiden die Mitgliederversammlung. Einzelheiten regelt eine Beitragssatzung.


§ 9 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei den Wahlen 2 ordentliche Mitglieder als Rechnungsprüfer. Diese dürfen keine Position im Vorstand der Beirat haben.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kasse sachlich und rechnerisch zu prüfen.
3. Die Prüfung ist durch deren Unterschrift zu bestätigen und der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht vorzulegen.
4. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer zuvor den Vorstand informieren.
5. Die Prüfung wird getrennt für jedes Rechnungsjahr – Kalenderjahr – vorgenommen.
6. Der Beirat hat das Recht, bei Ausfall eines Prüfers ein anderes Mitglied zu wählen.


§ 10 Wahlen, Beschlüsse, Anträge und Abstimmungen

1. Die Abstimmung erfolgt bei Vorliegen nur eines Vorschlages durch Handaufhebung. Sie hat geheim mit Stimmzettel zu erfolgen, wenn mindestens 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
2. Bei Wahlen der Mitglieder für den Beirat und der Rechnungsprüfung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die gleiche Stimmzahl erzielt haben, statt.
3. Wird dann die Stimmgleichheit erzielt, entscheidet das Los.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirats ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem von ihm oder der Satzung bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögen

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen des Vereins an eine karitative und überkonfessionelle, soziale Einrichtung in Immenstaad. Die genaue Bestimmung in diesem Rahmen der letzten Mitgliederversammlung vorbehalten.


Satzung des HGV
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